Die Vereinssatzung
Satzung des Vereins Lichtblicke e.V. (geändert nach der Jahreshauptversammlung am 24.09.20)
Inhaltsverzeichnis:
§ l Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 4 Rechtsgrundlage
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mftgliedschaft
§ 6a Mitgliedsbeitrag
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschließungsgründe
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 14 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
§ 15 Vereinsvorstand
§ 16 Pflichten und Rechte des Vorrtandes
§ 17 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§ 18 Kassenprüfung
§ 19 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 21 Vermögen des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Lichtblicke e. V. und hat seinen Sitz in Hannover.
2. Gründungstag ist der 14. September 1996.
3. Der Verein ist unter der Nr. VR 7080 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover
eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein Lichtblicke verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (m
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung, die Selbsthilfe und der Verbraucherschutz der
Assistenzhundeführer in Deutschland – und darüber hinaus.
Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:
• die Beratung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, insbesondere
blinder und sehgeschädigter Menschen, in allen Fragen der Versorgung mit Assistenzhunden
sowie die Förderung der Nachbetreuung von Assistenzhundgespannen
• Wahrnehmung der Interessen der Vereinsmitglieder in Gesetzgebungs- und
Gesetzesänderungsverfahren
• Förderung der Mobilität und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und chronischer
Erkrankung, Hilfe zur Erlangung von mehr Selbstständigkeit im Straßenverkehr und im Beruf
sowie zur Inklusion im alltäglichen Leben
• Geeignete Öffentlichkeitsarbeit
• Die Organisation von Lehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen
• Die Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele
verfolgen
•Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein kann Mitglied In anderen Organisationen werden, die gleiche oder ähnliche Ziele
verfolgen.
§ 4 Rechtsgrundlage
1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die
vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.
2. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und aller damit im Zusammenhang
stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht die
Mitgliederversammlung einen anderen Beschluss herbeiführt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und jede juristische Person auf Antrag erwerben,
sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt.
Für Minderjährige ist die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erforderliche Erklärung des
gesetzlichen Vertreters maßgebend.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich in Form einer Beitrittserklärung an den
Vereinsvorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes
erworben.
Der Vorstand beschließt auch darüber, ob das Mitglied als ordentliches Mitglied oder
Fördermitglied aufgenommen wird.
3. Der Antrag auf Wandlung einer Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft ist
formlos an den Vereinsvorstand zu richten. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des
Vereinsvorstandes gewandelt werden.
4. Ein Beschluss über die Aufnahme als Mitglied ist nur rechtswirksam, wenn das
aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das
laufende Geschäftsjahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes oder von der
Mitgliederversammlung Beitragsbefreiung erteilt worden ist.
5. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmeersuchenden das Beschwerderecht an
die Hauptversammlung zu, die endgültig entscheidet.
§6. Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein führt folgende Mitgliedschaften;
ordentliche Mitgliedschaft
Fördermitgliedschaft
Ehrenmitgliedschaft.
2. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen keine Vorstandsämter bekleiden. Im
übrigen haben alle Mitglieder uneingeschränkt die in dieser Satzung festgelegten Rechte und
Pflichten.
3. Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können
auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 6a Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die
Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist beim Eintritt In den Verein sofort, in den Folgejahren jeweils zum 31.
März des Kalenderjahres fällig. Bei Eintritt während der zweiten Hälfte des Kalenderjahres
(jeweils ab dem 01. Juli) reduziert sich der Mitgliedsbeitrag auf die Hälfte.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
• durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres
• durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes
• durch Tod
• durch Vereinsauflösung
2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 8 Ausschließungsgründe
1. Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
• wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder grob und schuldhaft verletzt werden
• wenn das Mitglied seine dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
• wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und die Ziele des Vereins grob verstößt.
2. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu
geben, sich in mündlicher Verhandlung vor der Hauptversammlung wegen des ihm zur Last
gelegten Handelns zu rechtfertigen.
3. Die Entscheidung nebst Begründung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind insbesondere berechtigt:
• soweit sie volljährig sind, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und
Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
• die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
•an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
• Die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung zu befolgen
• Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
• Alle Mitglieder sind aufgefordert, an den Jahreshauptversammlungen des Vereins
teilzunehmen.
§ 11 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind;
• die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
• der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Erstattung von Auslagen für
Zwecke des Vereins wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die dem Mitglied bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der
Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt. Volljährige Mitglieder –
soweit nicht Fördermitglieder – haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist
unzulässig.
2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich – am Anfang des Jahres – als sogenannte
Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben
einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n mittels
schriftlicher oder elektronischer Einladung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Mitgliedern, die über eine E-MaiIAdresse
verfügen, wird die Einladung nur per E-Mail, in allen anderen Fällen per Post
zugestellt. Anträge zur Tagesordnung sind 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vereinsvorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen.
3. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift
einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 25% der Vereinsmitglieder es
beantragen. In diesen Fällen beträgt die Ladungsfrist 7 Tage. Anträge können bis 3 Tage vor
der Versammlung eingereicht werden.
4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung
der/die 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den Bestimmungen
dieser Satzung.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten
zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung
unterliegt insbesondere:
• Wahl der Vorstandsmitglieder
• Wahl von mindestens 2 Kassenprüfer/n/-innen
• Festlegung der Grundsätze für die Beitragszahlung für das kommende Geschäftsjahr
• Entlastung-des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
•Genehmigung des Haushaltsplanes unter Beschlussfassung über die Verwendung der
aufgebrachten Finanzmittel.
§ 14 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung zu einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:
• Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten
• Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüferlnnen
• Beschlussfassung über die Entlastung
•Höhe der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr (soweit Veränderungen anstehen)
• Neuwahlen (soweit sie anstehen)
• besondere Anträge.
§ 15 Vereinsvorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
• der/dem 1. Vorsitzende/n
• der/dem 2. Vorsitzende/n
• der/dem Kassenwart/in
Bei Bedarf kann der Vorstand um einen/e Schriftführer/in und ein/e Referent/in für Beratung
erweitert werden.
2. Das Amt des/der Referent/in kann in Personalunion mit einem weiteren Vorstandsposten
bekleidet werden. Das betreffende Vorstandsmitglied hat jedoch nur eine Stimme.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von
vier Jahren im Wechsel gewählt und zwar wie folgt:
Im ersten Jahr: der/die 1. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in
Im dritten Jahr: der/die 2. Vorsitzende
Schriftführer/in und Referent/in für Beratung, sofern vorhanden, werden ebenfalls für die
Dauer von vier Jahren gewählt.
4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
6. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende,
jeweils alleine handelnd.
7. Ein Geschäftsführer wird vom Vorstand bei Bedarf verpflichtet.
§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von
Vorstandsmitgliedern oder anderen Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
3. Satzungsänderungen redaktioneller Art, die das Amtsgericht und oder das Finanzamt
betreffen, können vom Vorstand in eigener Regie beschlossen werden.
4. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu gehen.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, die Erstattung von Auslagen für Zwecke des Vereins bis zu einer
Höhe von 2500 Euro in eigener Zuständigkeit zu beschließen.
§ 17 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1. Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er/sie unterzeichnet die genehmigten
Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen
und verbindlichen Schriftstücke. Er/sie vertritt den Verein im Innenverhältnis, regelt das
Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte
Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
2. Der/die 2. Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzende/n im Falle der Verhinderung im Außenund
Innenverhältnis.
3. Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der
Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des/der 1. Vorsitzenden oder bei
Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden getätigt werden. Der/die Kassenwart/in ist für den
Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer
Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder deren
VertreterIn anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
4. Der/die Schriftführer/in erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und
kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen, mit Zustimmung des/der 1.
Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er/sie führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen
die Protokolle, die er/sie zu unterschreiben hat. Wurde kein/e Schriftführer/in gewählt,
übernimmt der Vorstand diese Aufgabe.
§18 Kassenprüfung
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüferlnnen
(Wiederwahl ist zweimal zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr ins
Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll
niederzulegen und dem/der 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der/die hierüber in der
Jahreshauptversammlung berichtet.
§ 19 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die
Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn
• die Jahreshauptversammlung 3 Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt
• eine außerordentliche Mitgliederversammlung 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt
• eine Vorstandssitzung 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich durch den/die Versammlungsleiterln bekanntgegeben wurde.
2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.
Vorsitzenden.
Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben oder auf Antrag geheim durch
Abgabe von Stimmzetteln.
3. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung befugt. Diese
sind einzureichen
• bis l Woche vor Jahreshauptversammlungen
• bis 3 Tage vor sonstigen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der
Versammlung.
4. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches von dem/der
Versammlungsleiterln und dem/der jeweiligen Schriftführerln zu unterschreiben ist. Das
Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der auf einer
Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über eine Vereinsauflösung entscheidet eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass
mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten Mitglieder,
so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 21 Vermögen des Vereins
1. Über die Verwendung der Einnahmen und des Vermögens stellt der Vorstand jährlich einen
Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
2. Der Vorstand kann projektbezogene, dem Vereinszweck dienende Rücklagen beschließen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Interessenvertretung Selbstbestimmt
Leben e.V. (ISL), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Die Vereinssatzung
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